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Minusstunden ohne eigenes Verschulden: Nacharbeit gerechtfertigt?

Was, wenn während der Lehre Minusstunden angehäuft werden wegen Arbeitsplänen, auf die die Betroffenen keinen Einfluss haben? Dürfen  Arbeitgeber verlangen, dass die Minusstunden am Ende der FaGe-Ausbildung nachgeholt werden oder einen entsprechenden Lohnabzug vornehmen? Die Antwort lautet bei privatrechtlicher Anstellung: Nein. Arbeitnehmer müssen die vereinbarte Arbeitszeit einhalten. Kann der Arbeitgeber aber nicht genügend Arbeit zuweisen, hat der Arbeitnehmer trotz der unfreiwilligen Arbeitspause den vertraglichen Lohn weiterhin zugute. Es ist nicht zulässig, Jahre später darauf zu bestehen, die ausgefallene Zeit nacharbeiten. Angestellte mit fester Arbeitszeit können bei Betriebsflaute nicht einfach unbezahlt nach Hause geschickt werden. Sie können auch nicht gezwungen werden, kurzfristig stunden- oder tageweise Ferien zu beziehen. In solchen Fällen empfiehlt es sich,  schriftlich vEinwand zu erheben und  seine  Arbeitskraft ausdrücklich anzubieten.
Es empfiehlt sich, sich im Zweifelfall an den vpod zu wenden für eine situationsgenaue Beratung.

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Lohngleichheit

Die Bundesverfassung ist das höchste in der Schweiz gültige Recht. Im Artikel 8 dieser Verfassung steht: „Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.“ Was aber heisst gleichwertig? In der ganzen Schweiz haben Beschäftigte im Gesundheitswesen mit Unterstützung des vpod diese Frage gerichtlich klären lassen. Dazu gibt es ausgeklügelte Verfahren, mit denen verschiedene Berufe miteinander verglichen werden können (z.B. das ABAKABA-Verfahren). Ergebnis: Eine Pflegefachfrau muss gleich viel verdienen wie ein Polizist. Auch für FaGe gibt es erste Gutachten, die zum Schluss kommen, dass eine FaGe gleich viel verdienen muss wie ein Absolvent einer KV-Lehre. Noch ist das nicht überall durchgesetzt. Deshalb setzen sich die vpod-Regionalverbände vor Ort dafür ein, dass FaGe faire Löhne erhalten und dass die Verfassung eingehalten wird: Frauen haben gleiche Lohnansprüche wie Männer.

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Gesamtarbeitsverträge GAV

Wer legt eigentlich fest, wie lange wir arbeiten, wie viel Lohn wir erhalten, wie viele Ferien wir haben, wie oft wir Nachtarbeit leisten müssen? In manchen staatlichen Spitälern und Heimen wird dies (und noch einiges mehr) in öffentlich-rechtlichen Personalreglementen festgelegt, die von den Regierungen erlassen werden. Parlamente und Stimmbürger können auf diese Reglemente Einfluss nehmen. In vielen andern Fällen gelten sogenannte Gesamtarbeitsverträge GAV. GAV werden zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgebern ausgehandelt und in der Regel vom Personal in einer Urabstimmung gutgeheissen. Dank den GAV können die Beschäftigten also über die Arbeitsverhältnisse mitbestimmen. An manchen Orten fehlen jedoch GAV. Dann gelten Einzelarbeitsverträge. Die Arbeitgeber können solche Einzelarbeitsverträge eigenmächtig ändern. Mit einer Änderungskündigung können sie ihre Angestellten vor die Wahl stellen, die Änderung zu akzeptieren oder die Stelle zu verlieren. Zwar müssen auch in Einzelarbeitsverträgen die gesetzlichen Mindestbestimmungen eingehalten werden. Diese sind aber sehr lasch. Zum Beispiel gibt es in der Schweiz keinen gesetzlichen Schutz vor tiefen Löhnen. Hier helfen nur GAV.

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Nachtarbeit / Sonntagsarbeit

Lehrlinge dürfen nicht unbeschränkt Nachts- und Sonntagsarbeit leisten: Bis zum vollendeten 17.Altersjahr dürfen Lernende weder an Sonn- und Feiertagen noch nachts zur Arbeit aufgeboten werden. In dem Jahr zwischen dem vollendeten 17. Altersjahr und zum vollendeten 18. Altersjahr dürfen sie

  • während 10 Nächten arbeiten, allerdings höchstens 2 Tage in derselben Woche. Als Nachtarbeit gilt die Arbeitszeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr.
  • für maximal einen Sonn- oder Feiertag pro Monat aufgeboten werden
  • maximal an zwei Feiertagen pro Jahr arbeiten, die nicht auf einen Sonntag fallen

Ab dem vollendeten 18.Altersjahr gibt es keine speziellen Schutzbestimmungen mehr. Allerdings ist es unangebracht und verletzt die so genannte Sorgfaltspflicht, wenn vor Berufsschultagen Nachtarbeit angeordnet wird.

Wer unregelmässig nachts arbeitet, hat Anspruch auf einen Lohnzuschlag von mindestens 25%. Für regelmässige Nachtarbeit (mehr als 25 Nächte pro Jahr) muss der Betrieb einen Zeitzuschlag von 10 Prozent gewähren.

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Jugendurlaub

Wenn du in einer sozialen oder kulturellen Organisation mitarbeitest, hast du das Recht, dafür jedes Jahr eine Woche Jugendurlaub zu beziehen. Der Urlaub wird für die Leitung oder Betreuung von Veranstaltungen, Lagern, Kursen oder für die eigene Weiterbildung in Freiwilligenarbeit gewährt. Er kann von allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zu 30.Altersjahr bezogen werden. Wenn du den Jugendurlaub im Betrieb mindestens zwei Monate vor Beginn anmeldest, muss er dir dafür freigeben. Es gibt zwar keinen allgemein gültigen Anspruch auf Lohn während dieses Urlaubs. In vielen Fällen sehen jedoch die konkreten Bestimmungen (z.B. in kantonalen Gesetzen oder in Gesamtarbeitsverträgen) eine Lohnfortzahlung vor. Mehr Informationen findest du unter www.jugendurlaub.ch. Im konkreten Fall kannst du dich auch an dein regionales vpod-Sekretariat wenden.